Steuern und Abgaben


§ 15 DVStB Prüfungsnoten, Gesamtnoten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
Note 1 sehr guteine hervorragende Leistung,
Note 2 guteine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichendeine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung.

Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.