Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.11.2016 I 2464
§ 26 ErbStG Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
- a)
- mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
- b)
- mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.