Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679 Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.10.2016 I 2222
§ 43 FGO
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.