Steuern und Abgaben


§ 18 UStDV Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt

Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.