Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434; zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.7.2016 I 1722
§ 24 UStDV Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen
- 1.
- die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands;
- 2.
- der Name und die Anschrift des Lieferers;
- 3.
- der Name und die Anschrift des Empfängers;
- 4.
- der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet;
- 5.
- der Tag der Ausfuhr des Gegenstands;
- 6.
- die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands entrichtete Steuer.