§ 49 UStDV Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen
- 1.
- die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
- 2.
- die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und
- 3.
- keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.