Steuern und Abgaben

Bewertungsgesetz (BewG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 16.12.2022 I 2294


§ 1 BewG Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.