Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717; zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 14 G v. 23.12.2016 I 3234
§ 81 EStDV Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
- 1.
- bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 Prozent,
- 2.
- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent
- 1.
- dass die Wirtschaftsgüter
- a)
- im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
- aa)
- für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in der Form von Anschlussschachtanlagen,
- bb)
- für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
- cc)
- für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
- dd)
- für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage oder
- ee)
- für den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
- b)
- im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues
- aa)
- für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen,
- bb)
- für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,
- cc)
- beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte oder
- dd)
- für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
angeschafft oder hergestellt werden und - 2.
- dass die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt worden ist.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens.
- 1.
- vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
- 2.
- a)
- nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
- b)
- vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,