Steuern und Abgaben


§ 120 EStG Anwendung der Abgabenordnung

(1)1Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.2§ 163 der Abgabenordnung gilt nicht.
(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.