Steuern und Abgaben


§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch
1.
Auflösung des Vereins;
2.
Verzicht auf die Anerkennung;
3.
Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.