Vermögensteuergesetz (VStG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 14.11.1990 I 2467, zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 29.10.2001 I 2785
§ 1 VStG Unbeschränkte Steuerpflicht
- 1.
- natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- 2.
- die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben:
- a)
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften);
- b)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- c)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- d)
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
- e)
- nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
- f)
- Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
- g)
- Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits unter den Buchstaben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten auch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs sowie Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
- 1.
- im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
- 2.
- zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,