Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 18.7.2016 I 1722
§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen
- 1.
- für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;
- 2.
- für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr.